Alle Neuerungen der novellierten Heizkostenverordnung auf einen Blick
Im Dezember 2018 ist die novellierte EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) in Kraft getreten, mit dem Ziel,
den europaweiten Energieverbrauch bis 2030 um 32,5 % zu senken und so einen wesentlichen Beitrag zum
Klimaschutz zu leisten. Um das zu erreichen, rückt der Energieverbrauch von Gebäuden – und damit die
Erfassung von Wärme und Wasser – in den Fokus.
Der Bundesrat hat am 05.11.2021 die
Novellierung der Heizkostenverordnung (HKVO) beschlossen, um die Vorgaben der EED in deutsches Recht
umzusetzen. Mit Veröffentlichung und Inkrafttreten dürfen nur noch fernauslesbare Zähler und
Heizkostenverteiler installiert werden.
Bis spätestens Ende 2026 muss der gesamte Wohnungsbestand auf Funkmesstechnik umgerüstet sein!
Die Anforderung der neuen Heizkostenverordnung – mit KALO kein Problem
Fernauslesbare Messtechnik
Bei Installation neuer Geräte darf künftig nur noch fernauslesbare Messtechnik
verbaut werden. Eine Ausnahme von der Pflicht zum Einbau fernauslesbarer Systeme
gilt dann, wenn ein einzelner Zähler oder Heizkostenverteiler ersetzt wird, der Teil
eines Gesamtsystems ist, das zum Zeitpunkt des Ersatzes nicht fernauslesbar ist.
Ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen HKVO muss neu eingebaute Messtechnik
interoperabel funktionieren. Das bedeutet, dass die Fernauslesung der
Verbrauchswerte auch durch Dritte erfolgen kann.
Unsere komplette Gerätetechnik bietet bereits heute die Grundlage für eine interoperable
Datenbereitstellung.
Anbindbarkeit an ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)
Ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen HKVO muss neu eingebaute Messtechnik sicher an
ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können.
Schon jetzt können wir unsere fernauslesbare Messtechnik sicher an ein SMGW anbinden und
setzen dies auch bereits erfolgreich in der Praxis um.
Unterjährige Verbrauchsinformation (UVI)
Mit dem Einsatz fernauslesbarer Messtechnik sind Gebäudeeigentümer ab 2022 gegenüber
Bewohnern verpflichtet, monatlich aktuelle Verbrauchsinformationen mitzuteilen. Die
Bewohner müssen aktiv darüber unterrichtet werden, dass neue Verbrauchsinformationen
zur Verfügung stehen. Lediglich das Bereitstellen der Informationen genügt nicht.
Folgende Pflichtangaben muss die UVI enthalten:
Aktuelle Verbrauchswerte von Heizung und Warmwasser
Verbrauchswerte des Vormonats
Verbrauch im entsprechenden Monat des Vorjahres
Vergleich des eigenen Verbrauchs mit Durchschnittswerten vergleichbarer Wohnungen
Mit uns an Ihrer Seite können Sie dieser Pflicht gelassen entgegensehen. Ob per App,
Bewohnerportal oder im eigenen System – wir bieten Ihnen die passende Lösung, um Ihren
Bewohnern die monatlichen Verbrauchsinformationen mitzuteilen.
Zusatzinformationen in der Abrechnung
Mit Verabschiedung der novellierten HKVO werden Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet, den Bewohnern mit ihrer Abrechnung zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Abrechnungen, deren Abrechnungszeitraum nach dem Inkrafttreten beginnt, müssen dann u. a. folgende Angaben enthalten:
Nennung eingesetzter Energieträger sowie bei Fernwärmeeinsatz der Treibhausgasemissionen und des Primärenergiefaktors
Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs im Bezug auf den Verbrauch des Vorjahres und eines entsprechenden statistischen Durchschnittsbewohners
Erläuterung der erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle
Kontaktinformationen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen und Hinweise auf die mögliche Durchführung von Streitbeilegungsverfahren
Unsere Abrechnungen werden rechtzeitig um die neuen Angaben ergänzt. Weitere
Informationen erhalten Sie von uns in Kürze – Sie müssen zum aktuellen Zeitpunkt nicht
aktiv werden.
Kürzungsrechte
Künftig können Bewohner die auf sie entfallenden Kosten um drei Prozent kürzen, wenn
Gebäudeeigentümer ihren Pflichten zur Installation fernauslesbarer Messtechnik oder
den Informationspflichten nicht nachkommen. Die Kürzungsrechte summieren sich pro
Verstoß.
Wir unterstützen Sie bei allen Anforderungen der neuen HVKO. So können Sie Kürzungen
vermeiden.
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